Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Über uns
Als Steuerberater mit Sitz in Blieskastel bieten wir neben der klassischen Steuerberatung Unterstützung in Sachen Jahresabschluss, Buchhaltung Testamentsvollstreckung und Erbschaftssteuer. Sie haben Fragen zu dem Thema? Vereinbaren Sie direkt ein unverbindliches Erstgespräch!